Allgemeine Verkaufsbedingungen
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I. Vertragsabschluß, allgemeiner Vertragsinhalt und Geltungsbereich Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sind dem Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits bekannt, gelten sie auch ohne erneute Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen von Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Verkäufer behält sich vor, ohne vorherige Ankündigung, Änderungen gegenüber den im Umlauf befindlichen Merkblättern und Prospekten vorzunehmen. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit Zustimmung des Verkäufers übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. II. Preise 1. Für die Preisberechnung ist unser jeweils am Liefertag gültiger Preis für entsprechende Mengen und Qualitäten maßgebend; zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. 2. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. III. Menge und Lieferung 1. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Warenmenge von der bestellten Menge sind zulässig. Der Käufer hat die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig. 2. Die Lieferbedingungen werden jeweils zwischen Verkäufer und Käufer gesondert vereinbart. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit eine solche Auslegung nicht in Widerspruch zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer steht. 3. Abrufe und Spezifikationen einzelner Lieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. 4. Ware, die nach besonderer Spezifikation oder Mustervorgabe des Käufers hergestellt worden ist, steht zur Auslieferung bereit, wenn die Fertigstellung erfolgt ist oder, sofern dies im Vertrag entsprechend geregelt ist, spätestens bei Übergabe der Testergebnisse an den Käufer oder Lieferankündigung. 5. Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk; sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Produktionsunternehmen des Verkäufers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen im Produktionsunternehmen eines Zulieferers oder bei einem Vorlieferanten statt, oder treten Kriegsfall, Verfügungen von hoher Hand, Verkehrsstörungen und andere Fälle von höherer Gewalt ein, so sind Verkäufer und Käufer berechtigt, sofern sich hierdurch die Lieferung um mehr als 30 Tage verzögert, nach schriftlicher Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Schadenersatzansprüche, wegen verspäteter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung, sind in allen Fällen von Verzögerungen ausgeschlossen, mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei vom Verkäufer verschuldeten Verzögerungen ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Ware bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Verkäufer noch nicht hergestellt ist. 6. Wird die bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern. 7. Der Käufer hat bei der Entgegennahme und Lagerung der Ware alle hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, einzuhalten und erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen vorzuhalten. 8. Rückgabefähige Paletten und Container hat der Käufer in sauberem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Gleiches gilt für den Tausch von Europaletten. IV. Schutzrechte Bei Lieferungen nach Spezifikationen oder Angaben des Käufers stellt dieser den Verkäufer von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Käufers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch den Verkäufer nicht entgegen. V. Haftung, Gewährleistung 1. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Ware der jeweils geltenden Spezifikation des Verkäufers entspricht. 2. Die Prüfung, ob die bestellte oder vom Verkäufer vorgeschlagene Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck sich eignet, ist Pflicht des Käufers. Der Käufer hat sich zu vergewissern, daß die Ware für die von ihm vorgesehene Weiterverarbeitung und Nutzung geeignet ist. 3. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für die Eignung des Produkts für einen bestimmten Einsatzzweck, auch wenn dieser Zweck dem Verkäufer bekannt ist. Anwendungstechnische Beratung und Empfehlungen gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben über die Eignung und Anwendung von Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Einsatzzwecke. 4. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, daß er die Ware, entsprechend der vereinbarten
Spezifikation, nach Übergabe überprüft und dem
Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb 30 Tagen nach Lieferung (verborgene Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung), schriftlich mitteilt. 6. Der Gewährleistungszeitraum beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. VI. Allgemeine Haftungsbeschränkungen In allen Fällen, in denen der Verkäufer abweichend von den vorstehenden Bedingungen, aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen, zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. VII. Zahlung 1. Die Rechnungen sind zahlbar in bar innerhalb von 30 Tagen netto ab Ausstellungsdatum. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer jederzeit, nach Ablauf des Fälligkeitstermins, durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Ablauf des Fälligkeitstermins und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins oder Verzug werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 II BGB geschuldet. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer unbenommen. 3. Zurückbehaltung oder Aufrechnung, wegen vom Verkäufer bestrittener Ansprüche des Käufers, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung setzt ferner voraus, daß der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht. 4. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen den Verkäufer, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Wird dies innerhalb einer angemessenen Frist verweigert, so kann der Verkäufer unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 5. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontiermöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechsel oder Scheck, so trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Das Eigentum an der Ware geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer erfüllt hat. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig in dafür geeigneten, sauberen Räumen einzulagern und zu verwahren. Er hat die Vorbehaltsware gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 3. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß hieraus für den Verkäufer eine Verpflichtung entsteht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Sachen vermischt oder verarbeitet, überträgt der Käufer schon jetzt dem Verkäufer, zur Sicherung seiner Forderungen, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, daß der Käufer die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt. 4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die der Verkäufer an den Käufer verkauft hat und die noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des zwischen Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Rechnungswertes an den Verkäufer ab. 5. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der vom Käufer gelieferten und noch nicht im Eigentum des Käufers befindlichen Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Abnehmer des Käufers von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. 6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. 7. Der Käufer ist berechtigt, über die ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen und die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts, die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die auf ihrer Grundlage abzuwickelnden Verträge ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den nationalen Warenverkauf (BGB 1989, Seite 586) für die Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen. 2. Ist eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 3. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der Sitz des Käufers; auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse. Pio Kunststoffe GmbH & Co KG 79111 Freiburg Stand: 07/2009
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